Rechtsgrundlage
Maßgeblich: ΓΚΛ 20 Art. 2, 4(1)(η)–(ι) und 26(3) in der Fassung von ΦΕΚ Β' 4559/2026; Gesetz 4926/2022 Art. 10(5). Baut auf: nichts; hier beginnen.
Erst die Lücke
Wer aus Spanien, Frankreich oder Italien kommt, erwartet eine landesweite Posidonia-Regel. In Griechenland wurde keine gefunden. Weder der Hafenkanon ΓΚΛ 20 (Γενικός Κανονισμός Λιμένα, Genikós Kanonismós Liména, Allgemeine Hafenordnung) noch ΓΚΛ 23 oder Gesetz 4926/2022 verbieten das Ankern auf Seegras ausdrücklich. Eine griechische Meeresschutz-NGO schreibt zwar, griechisches und europäisches Recht verbiete es; ein entsprechender Text mit Sanktion ließ sich aber nicht finden. Das ist eine Sekundärbehauptung, kein Paragraf.
Was feststeht: Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG führt 1120* Posidonia-Seegraswiesen als prioritären Lebensraumtyp. Das schützt die Wiesen über Natura-2000-Gebiete und Parkdekrete, nicht über eine allgemeine Ankerregel. Konkrete Verbote kommen deshalb aus Parkdekreten und Entscheidungen der Hafenbehörden.
VORSICHT — Keine Regel heißt nicht erlaubt Wo ein Park oder eine Hafenbehörde etwas regelt, gilt es. Und eine zerstörte Wiese braucht Jahrzehnte. Ankern Sie auf Sand, auch wo es niemand vorschreibt.
Wen ΓΚΛ 20 eigentlich meint
ΓΚΛ 20 regelt ταχύπλοα (tachýploa, Schnellboote). Art. 2(1) zählt dazu Boote mit Außenborder über 30 PS, Innenborder-Benziner oder Z-Antrieb über 40 PS, Innenborder-Diesel über 70 PS; bei Schlauch-, Mehrrumpf- und V-Booten liegen die Schwellen bei 15/30/50 PS. Segelboote und traditionelle Holzboote mit Innenborder sind ausdrücklich keine Schnellboote.
Praktisch heißt das: Die Abstandsregeln treffen das Beiboot mit 40-PS-Außenborder, den Motorbooter und den Jetski, nicht die Segelyacht als solche. Für die Yacht gelten die örtlichen Entscheidungen (Lektion 1.2) und die Parkregeln (Modul 2).
Die Zahlen
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abstand zur Außenseite der Badebojen | mindestens 100 m | Art. 4(1)(ι)(ια) |
| Abstand zu Schwimmern, wo keine Bojen liegen | mindestens 200 m | Art. 4(1)(ι)(ιβ) |
| Geschwindigkeit innerhalb 200 m vom Ufer | höchstens 5 kn, auch ohne Badende | Art. 4(1)(ι)(ιγ) |
| Entscheidungen der Hafenbehörde zu Ankern, Verlegen, Fahrverbot | befolgen | Art. 4(1)(η) |
| Innerhalb der Bojen | keine Fahrt, kein Ankern motorisierter Freizeitfahrzeuge | Art. 26(3), Fassung 2026 |
Was sich 2026 geändert hat
Bis Juli 2026 verbot Art. 26(3) innerhalb des Bojenbereichs nur das Ankern. Die Neufassung durch Υ.Α. 2131.4/52320/2026 (ΦΕΚ Β' 4559, 24.07.2026) lautet: Innerhalb des Bojenbereichs sind Fahrt und Ankern jedes motorisierten θαλάσσιο μέσο αναψυχής (thalássio méso anapsychís, Freizeit-Wasserfahrzeug), privat oder vermietet, verboten, „sofern nichts anderes bestimmt ist“. Der Begriff ist in Art. 2(2) an die Fahrzeuge der Teile B und C des ΓΚΛ 20 geknüpft. Ob eine große Motoryacht darunterfällt, ist nicht abschließend geklärt.
TIPP — Praktisch einfach Behandeln Sie die gelbe Bojenkette als Mauer für alles mit Motor, Beiboot eingeschlossen. Wer Gäste zum Strand bringt, nutzt einen markierten Kanal (Lektion 3.2).
Kein Längenregime
Ein französisches Modell mit Anmeldepflicht ab einer bestimmten Länge gibt es in Griechenland nicht. Gesetz 4926/2022 Art. 10(5) lässt die Hafenbehörde lediglich Anker- und Warteplätze für Tagesausflugsboote festlegen und für Buchten eine Tageshöchstzahl. Für Yachten zählen die örtliche Entscheidung und der Park.
Zur Posidonia-Praxis in Nachbarländern siehe Anchoring in the Balearics, Anchoring on the Riviera and Corsica und Anchoring in Italy: posidonia & marine protected areas.