Rechtsgrundlage
Maßgeblich: Gesetz 4926/2022 Art. 1(κα)–(κβ), 3(5), 11(1), 14(1)(β). Baut auf: nichts; hier beginnen.
„Bareboat“ steht nicht im Gesetz
Viele Charterportale schreiben noch, „Gesetz 4256/2014, Artikel 8“ erlaube die Bareboat-Charter von Yachten bis 24 m. Diesen Artikel gibt es nicht mehr. Gesetz 4926/2022 (ΦΕΚ Α' 82, 20. April 2022) hat die Artikel 1–13 und 15 des Gesetzes 4256/2014 mit seiner Verkündung aufgehoben und ist seither das Gesetz für gewerbliche Sportfahrzeuge (επαγγελματικά πλοία αναψυχής, epangelmatiká plía anapsychís). Die konsolidierte Fassung reicht bis Gesetz 5111/2024.
Das Wort „Bareboat“ kommt darin nicht vor. Das Ergebnis ergibt sich aus zwei Definitionen und einer Schwelle.
Die drei Bausteine
| Baustein | Inhalt | Artikel |
|---|---|---|
| Keine Besatzungspflicht | Gewerbliche Yachten unter griechischer oder EU/EWR-Flagge bis 24 m Länge ü. a. und bis 14 Passagiere (bis 25 bei Tagescharter bis 12 h ohne Übernachtung) brauchen keine vorgeschriebene Mindestbesatzung | Art. 11(1) |
| Wer führt | Auf solchen Yachten kann der κυβερνήτης (kyvernítis, Schiffsführer) ein Angestellter, ein Selbständiger, ein Passagier, der Eigner oder der Betreiber sein, sofern er den per Ministerialerlass festgelegten Befähigungsnachweis besitzt | Art. 1(κβα) |
| Befugnisse | „Der κυβερνήτης übt die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns aus“ | Art. 1(κβ) |
Zusammen heißt das: Eine Chartergruppe darf eine Yacht bis 24 m ohne Berufskapitän übernehmen, und ein Mitglied der Gruppe wird κυβερνήτης. Diese Person ist rechtlich kein Gast am Steuer, sondern hat die Befugnisse und die Haftung eines Kapitäns.
WARNUNG — Sie sind der Kapitän Der κυβερνήτης trägt die Passagierliste ein und haftet für sie, holt die Ausklarierung und ist Ansprechpartner der Hafenpolizei. Eine falsche oder unrichtige Passagierliste ist eine Straftat mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19).
Wo die 24-m-Grenze greift
- Über 24 m, gleich welche Charterdauer: Mindestbesatzung vorgeschrieben (Art. 11(2)). Kein Bareboat.
- Bis 24 m mit 15–49 Passagieren bei Charter über 12 h: ebenfalls Mindestbesatzung. Kein Bareboat.
- Kojen. Nicht mehr Passagiere als Passagierkojen (Art. 3(5)). Die für Bareboat wichtigste Ausnahme: Yachten bis 24 m und 12 Passagiere dürfen bei Charter über 12 h davon abweichen, wenn es im Chartervertrag als wesentliche Bedingung steht.
- Nur Gesamtcharter. Die Yacht wird als Ganzes verchartert (ολική ναύλωση); Kojencharter ist unzulässig.
Die meisten Bareboat-Flotten liegen zwischen 11 und 16 m, also weit innerhalb der Grenze. Praktisch entscheidend ist meist die zulässige Personenzahl im Schiffszeugnis, die die Charterfirma ins System einträgt.
Private Yachten sind tabu
Eine private Yacht zu verchartern oder dafür zu werben ist verboten (Art. 3(3)(δ)); die Geldbuße beträgt 20.000–500.000 € (Art. 20(2)(ε)). Wer Ihnen „das Boot eines Freundes, bar, ohne Papiere“ anbietet, bietet eine illegale Charter an, und Sie wären darauf der κυβερνήτης.
Einfacher Behördenweg
Für gewerbliche Yachten ohne Besatzungspflicht gilt:
- Ausklarieren im Übergabehafen innerhalb von 24 h vor dem Auslaufen (Art. 14(1)(α), 14(6));
- in Zwischenhäfen in Griechenland kein Ein- und Ausklarieren;
- die Einlaufmeldung im griechischen Rückgabehafen entfällt (Art. 14(1)(β));
- wer Griechenland während der Charter verlässt oder wieder einreist, klariert im letzten bzw. ersten griechischen Hafen (Art. 14(1)(γ)).
TIPP — Abstecher in die Türkei oder nach Albanien Ein Tagesausflug ins Ausland ist Aus- und Wiedereinreise. Klarieren Sie aus und ein, und prüfen Sie vorher, ob Chartervertrag und Versicherung das zulassen.
Welchen Schein der κυβερνήτης braucht, zeigt die nächste Lektion.