Rechtsgrundlage
Maßgeblich: ΓΚΛ 38 Art. 4 und 7; ΓΚΛ 20 Art. 9 und 24 in der Fassung ΦΕΚ Β' 4559/2026. Baut auf: L1.3, L2.1.
Selbst fahren oder mit Skipper?
Nach ΓΚΛ 38 legt der Vertrag fest, wer das Boot steuert:
| Variante | Wer steuert | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Selbstfahrer, führerscheinfreies Boot | Sie | ab 18, schwimmfähig |
| Selbstfahrer, Schnellboot | Sie | Schein (griechisch oder anerkannter ausländischer, Lektion 1.3) |
| Mit Skipper | Angestellter des Vermieters oder Vermieter selbst | Skipper mit Schein; er unterschreibt den Vertrag mit |
Wer steuert, übernimmt alle Pflichten und die Verantwortung eines Schiffsführers nach dem Kodex des öffentlichen Seerechts (ΓΚΛ 38 Art. 7). Ist Ihr Schein-Paket (Übersetzung, Botschaftsbestätigung) nicht vollständig, ist die Skipper-Variante die saubere Lösung.
Jetski: keine Abkürzung
Für die Jetski-Miete gelten eigene Regeln (ΓΚΛ 20 Art. 9):
- Vermietung nur an Inhaber eines Schnellbootführerscheins (Abs. 8). Einen führerscheinfreien Jetski gibt es nicht.
- Höchstens drei Jetskis pro Vermietungsgenehmigung (Abs. 7).
- Der Vermieter hat eine Fernabschaltung („control panel“) mit mind. 1.000 m Reichweite (Abs. 6).
- Gefahren wird nur, wo Sichtkontakt zwischen Vermieter und Mieter besteht (Abs. 9).
- Start und Rückkehr nur von: Plattform, Festmacheboje, verankertem Schiff, einem Punkt außerhalb der Abstandsgrenzen oder durch den Kanal mit minimaler Fahrt (Abs. 10).
- Ab dem 24. Dezember 2026: Satellitenortung und Fernsteuerung an jedem gemieteten Jetski (neuer Abs. 13, ΦΕΚ Β' 4559/2026, gültig fünf Monate nach Veröffentlichung am 24.07.2026).
Außerdem gilt für alle Jetskis: nur bei Tageslicht, nicht bei schlechtem Wetter, nicht in Felsgebieten, Notstoppleine (Quick-Stop) Pflicht, keine außenliegenden Propeller, Rettungswesten für alle Aufsitzenden, kein Schleppen anderer Geräte (Art. 9 Abs. 2 und 4).
WARNUNG — Kein Schein, kein Jetski Seit 2026 muss der Vermieter Mieter ohne die nötige Qualifikation ausdrücklich abweisen (Art. 24 Abs. 1 lit. ιθ). Wer trotzdem fährt, riskiert ein Bußgeld nach Art. 157 ΚΔΝΔ (50 bis 60.000 €) – und im Unfall einen Versicherungsstreit.
Kaution und Schäden
- Eine gesetzliche Regel zu Kautionen haben wir in ΓΚΛ 38, ΓΚΛ 20 und der ΚΥΑ 64444/2021 nicht gefunden; Höhe und Form (Bargeld, Kreditkarte, Ausweis) sind Vertragssache.
- ΓΚΛ 38 Art. 4 Abs. 3 verbietet aber Vertragsklauseln, die den Fahrregeln widersprechen oder nach Verbraucherrecht missbräuchlich sind.
- Der Vermieter muss eine Haftpflichtversicherung für Tod, Körperverletzung, Sachschäden und Verschmutzung haben; eine Kopie gehört zu den Übergabeunterlagen.
- Eine Kaskoversicherung für das Mietboot selbst schreibt das Recht nicht vor – Schäden am Boot regelt Ihr Vertrag.
TIPP — Zustand dokumentieren Fotografieren Sie Rumpf, Schläuche, Propeller und Tankanzeige vor der Abfahrt, mit Zeitstempel. Lassen Sie Vorschäden im Vertrag vermerken.
Wer haftet bei Regelverstößen?
Bei Verstößen gegen die Vermieterpflichten aus Art. 24 haften die dort genannten Personen gesamtschuldnerisch (Art. 39 Abs. 5). Für Ihre eigenen Fahrfehler als Steuernder haften Sie selbst.