Rechtsgrundlage
Maßgeblich: ΓΚΛ 20 Art. 4, 19, 25–27 und 30; Art. 26 Abs. 3 in der Fassung ΦΕΚ Β' 4559/2026. Baut auf: L1.2.
Die drei Zahlen
Für Schnellboote (Art. 4 Abs. 1 lit. ι) und führerscheinfreie Motorboote (Art. 19 Abs. 1) gilt dasselbe Grundmuster:
| Situation | Regel |
|---|---|
| Badebojen vorhanden | nicht näher als 100 m an die Außenseite der Bojen |
| Keine Bojen | nicht näher als 200 m an die Stelle, bis zu der Schwimmer üblicherweise kommen |
| Ufer ohne Badegäste | höchstens 5 kn innerhalb von 200 m zur Küstenlinie |
| Schlechtes Wetter | nicht fahren |
Beim führerscheinfreien Motorboot kann der örtliche Ausschuss in kleinen Buchten den Bojenabstand auf mindestens 50 m senken; das steht dann in der Genehmigung des Vermieters.
Neu seit 2026: nichts Motorisiertes in der Badezone
Bis 2026 verbot Art. 26 Abs. 3 nur das Ankern motorisierter Fahrzeuge zwischen den Bojen. Seit ΦΕΚ Β' 4559/2026 heißt es: Innerhalb der durch Bojen markierten Zone sind Bewegung und Ankern jedes motorisierten Freizeitfahrzeugs, privat oder gemietet, verboten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Bojen legen Strandbetreiber und auf Verlangen der Hafenbehörde die Gemeinden aus.
WARNUNG — „Nur kurz an den Strand“ gilt nicht Mit dem Motorboot durch die Badezone zum Strand zu tuckern, um jemanden abzusetzen, ist seit 2026 ausdrücklich verboten. Nutzen Sie den markierten Kanal.
Kanäle: der einzige Weg durch die Badegäste
Vermieter motorisierter Geräte müssen einen Kanal (δίαυλος) von 7–20 m Breite abgrenzen (Art. 27). Er ist mit gelben Bojen im Abstand von 3 m markiert:
- von See kommend kegelförmig rechts, zylindrisch links;
- Kanäle liegen mindestens 300 m auseinander;
- für private Boote kann ein öffentlicher Kanal bis 10 m Breite angelegt werden.
Gemietete Boote und Schnellboote fahren im Kanal mit der geringstmöglichen Fahrt, bis sie außerhalb der Abstandsgrenzen sind (Art. 4 Abs. 5, Art. 19 Abs. 4).
Start vom Strand mit eigenem oder privatem Boot
Ohne Kanal ist der Start vom Strand (außerhalb von Badeanlagen) nur erlaubt mit höchstens 3 kn und wenn im Umkreis von 100 m beiderseits des Kurses keine Schwimmer sind. Sind Schwimmer da: mindestens 30 m Abstand bei höchstens 1 kn. Von einer Slipanlage: keine Schwimmer in 50 m beiderseits, oder ein Kanal, der 100 m seewärts reicht (Art. 30).
Wie weit hinaus?
- Gemietete Motorboote und Schnellboote: so weit, wie die Fahrerlaubnis des Bootes (άδεια εκτέλεσης πλόων) erlaubt – fragen Sie danach.
- Gemietete motorisierte Wassersportgeräte und Schleppboote: höchstens 1 sm; nicht motorisierte Geräte ebenfalls 1 sm (Art. 25).
- Private offene Boote bis 10 m ohne Auftriebskörper: 2 sm von der nächsten Küste (ΓΚΛ 23 Art. 20).
TIPP — Abstände schätzen 100 m sind etwa zehn Bootslängen eines 10-m-Boots. Wer unsicher ist, ob er schon 200 m vom Ufer entfernt ist, fährt noch langsam.