Rechtsgrundlage UNECE-Resolution Nr. 40, Revision 5 (ECE/TRANS/SC.3/147/Rev.5), angenommen am 31. Oktober 2025 von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt (SC.3). Dazu die Leitlinien (FAQ) zur Resolution, zweite Revision von 2023.
Eine Empfehlung, kein Staatsvertrag
Das ICC – amtlich „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“, in Deutschland „Internationales Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen“ – beruht auf einer Empfehlung der UNECE. Die Resolution „empfiehlt“ Regierungen, das Zertifikat auszustellen, und bittet sie mitzuteilen, ob sie die Resolution annehmen. Wer nicht annimmt, schuldet dem ICC nichts. Auch wer annimmt, erkennt es nur „im Rahmen der nationalen Schifffahrtspolizeivorschriften“ an und darf eigene Grenzen für Länge, Leistung, Alter oder Fahrtgebiet setzen.
Rev.5 fasst Rev.4 (2015) und deren drei Änderungen zusammen. Neu ist vor allem, dass Staaten bei ihrem Muster angeben sollen, ob das ICC physisch, digital oder beides ausgegeben wird. Die nächste SC.3-Sitzung (26.–28. Oktober 2026) befasst sich mit Aktualisierungen von Anhang IV und einer Online-Datenbank der Muster.
Was auf der Karte steht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| 10 „Valid for“ | I = Binnengewässer, C = Küstengewässer, M = Motorfahrzeug, S = Segelfahrzeug |
| 11 Grenzen | Länge, Tragfähigkeit, Leistung – vom Ausstellerstaat eingetragen; die Resolution selbst nennt keine Zahl |
| 15 Auflagen | z. B. medizinische Auflagen |
Voraussetzungen nach Anhang I: Mindestalter 16 Jahre, körperliche und geistige Eignung, bestandene Prüfung. Für „C“ gehören KVR/COLREGs und Betonnung dazu, für „I“ der CEVNI. Was „Küstengewässer“ genau sind, definiert die Resolution nicht. M und S beziehen sich auf die Bauart des Bootes, nicht darauf, ob gerade gesegelt wird.
Anhang IV: wer „Ja“ sagt
Anhang IV ist die Liste der Regierungen, die die Resolution annehmen. Für dieses Revier zählt:
| Land | Anhang IV (Rev.5) |
|---|---|
| Kroatien | Ja |
| Frankreich, Italien | Nein |
| Spanien, Portugal, Griechenland, Türkei, Montenegro, Malta | nicht aufgeführt |
| Deutschland, Österreich, Schweiz | Ja |
Von den neun Zielländern steht also nur Kroatien auf der Ja-Liste. Dass Ihr SBF in Spanien oder Griechenland trotzdem etwas gilt, liegt am jeweiligen nationalen Recht – meist erkennt es Ihren heimischen Führerschein an, nicht das ICC als solches.
WARNUNG — „Akzeptiert Land X das ICC?“ ist meist die falsche Frage Fragen Sie stattdessen: Welche Flagge führt das Boot, welches Recht gilt dort für fremde Befähigungsnachweise, und was verlangt der Vercharterer schriftlich?
Flaggenstaat, Küstenstaat, Charterfirma
Ein Boot unterliegt immer dem Recht seines Flaggenstaats, in fremden Hoheitsgewässern zusätzlich dem des Küstenstaats. Die UNECE-Leitlinien sagen ausdrücklich, das ICC sei „nicht für die Verwendung in den Hoheits- und Binnengewässern des Flaggenstaats gedacht“.
- Eigene Yacht unter deutscher Flagge in Kroatien: der klassische Fall, für den das ICC gebaut wurde.
- Gecharterte Yacht unter kroatischer Flagge: Hier gilt kroatisches Recht für den Skipper – das ICC zählt nur, weil und soweit Kroatien es zulässt.
- Charterfirma: Laut Leitlinien ist sie nicht verpflichtet, das ICC anzuerkennen. Sie darf mehr verlangen als das Gesetz.
Das ICC ist außerdem rein privat: Es lässt sich nicht für gewerbliche Fahrten verwenden, und Funk deckt es nicht ab (Lektion 1.3).
TIPP — Dokumentenliste schriftlich anfordern Bitten Sie den Vercharterer vor der Buchung per E-Mail um die Liste der akzeptierten Scheine für genau dieses Boot. Das kostet zwei Minuten und erspart Diskussionen am Steg.